Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
5 Minuten Lesezeit (934 Worte)

Güterstandsschaukel - Zugewinngemeinschaft

Das Bilden und das Beenden einer ehelichen Zugewinngemeinschaft können enorme steuerliche Sparpotentiale schaffen.

Es können Vermögenswerte übertragen werden, die schenkungs- und erbschaftsteuerfrei bleiben. In diesem Zusammenhang wird von der Güterstandsschaukel gesprochen.

Ausgangspunkt dieser Steuerspar-Gestaltung ist die Zugewinngemeinschaft.

Was bedeutet: Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist ein rechtlicher Begriff im deutschen Eherecht. Wenn Ehepartner keine gesonderte Vereinbarung treffen, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Güterstand regelt, wie das Vermögen der Ehepartner während der Ehe und im Falle einer Scheidung aufgeteilt wird.

In der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehepartner während der Ehe oder der gesetzlichen Partnerschaft getrennt. Jeder Partner behält sein eigenes Vermögen und verwaltet es selbstständig. Erst im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Partners oder bei freiwilliger Beendigung wird der sogenannte Zugewinn ermittelt.

Anders als im Güterstand der Gütertrennung, bei dem jedes Vermögen strikt getrennt bleibt, gibt es in der Zugewinngemeinschaft jedoch den Ausgleichsanspruch, wenn die Ehe oder Partnerschaft endet, sei es durch Scheidung oder Tod oder freiwillige Beendigung der Zugewinngemeinschaft.

Bei einer Scheidung hat derjenige Ehepartner Anspruch auf einen Ausgleich (Zugewinnausgleich), dessen Zugewinn größer ist.

Der Zugewinn wird dabei als Differenz zwischen dem Anfangsvermögen (dem Vermögen zu Beginn der Ehe oder zum Zeitpunkt des Wechsels in die Zugewinngemeinschaft) und dem Endvermögen (dem Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung oder des Todes) eines jeden Ehepartners ermittelt. Derjenige Ehepartner, dessen Vermögen stärker zugenommen hat, muss dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz ausgleichen.

Dieser Ausgleich kann in Form von Geldzahlungen oder durch Übertragung von Vermögenswerten erfolgen. Die Zugewinngemeinschaft bietet somit eine gewisse Ausgewogenheit und finanzielle Fairness im Falle einer Trennung oder Scheidung.

Es ist wichtig zu beachten, dass Ehepartner durch notarielle Vereinbarungen auch andere Güterstände wählen können, die besser zu ihren individuellen Wünschen und Umständen passen. Die Zugewinngemeinschaft ist jedoch der gesetzliche Güterstand, wenn keine abweichende Regelung getroffen wurde.

Konkret ergeben sich also folgende Aspekte in der Zugewinngemeinschaft:

  • Getrennte Vermögensverwaltung: Während der Ehe oder Partnerschaft behalten die (Ehe)Partner die Verfügungsgewalt über ihr eigenes Vermögen. Jeder Partner verwaltet sein Vermögen selbstständig.
  • Berechnung des Zugewinns: Im Falle einer Scheidung oder im Todesfall wird der Zugewinn ermittelt. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen jedes Ehepartners. Hierbei werden bestimmte Vermögenswerte, wie beispielsweise Schulden und Schenkungen, nicht berücksichtigt.
  • Zugewinnausgleich: Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn hat Anspruch auf einen Ausgleich. Dieser Ausgleich erfolgt, indem der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn die Hälfte der Differenz an den anderen Ehepartner zahlt oder Vermögenswerte überträgt.
  • Ausgleich in Geld oder Vermögenswerten: Der Zugewinnausgleich kann entweder durch Zahlung eines Geldbetrags oder durch die Übertragung von Vermögenswerten erfolgen.

§ 5 des Erbschaftsteuergesetzes regelt folgende steuerlichen Folgen, die optimal ausgenutzt werden sollten, um Vermögen steuerfrei zu übertragen:

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des BGB, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des BGB ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Es liegt also kein steuerpflichtiger Erwerb vor.

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 des BGB ausgeglichen, gehört die Ausgleichsforderung (§ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7.

Wie können nun diese steuerlichen Regelungen sinnvoll ausgenutzt werden?

Die Ausnutzung dieser Regelungen gelingt durch die sogenannte Güterstandsschaukel.

Wie läuft das ab?

  1. Von einer Güterstandsschaukel wird gesprochen, wenn eine Zugewinngemeinschaft zunächst mittels notariellem Ehevertrag beendet und eine Gütertrennung vereinbart wird.
  2. Im Anschluss an diesen Vorgang wird erneut durch einen weiteren notariellen Vertrag in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft umgewandelt.

Dieses Hin-und-Her soll durch die "Schaukel" symbolisiert werden.

Was hat dies für einen Sinn?

Es soll eine steueroptimierte Vermögensübertragung unter Ehegatten stattfinden. Dies in den Fällen, in denen ein Ehegatte deutlich mehr Zugewinn erzielen konnte, als der andere.

Letztendlich findet ein Zugewinnausgleich nur zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe bzw. Partnerschaft oder zum Zeitpunkt eines Erbes statt.

Wenn eine Vermögensübertragung ohne Beendigung der Ehe oder Partnerschaft stattfinden soll, ist dies grundsätzlich durch Schenkung möglich. Hier steht den Ehegatten jedoch nur ein Steuerfreibetrag von 500.000 € zur Verfügung. Bei größeren Vermögen würde hier also regelmäßig Schenkungsteuer ausgelöst werden.

In dieser Situation bietet die Güterstandsschaukel eine sinnvolle Möglichkeit der steueroptimierten Übertragung.

  • Sind nämlich die Ehegatten zunächst im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbunden, vereinbaren die Partner durch notariellen Vertrag im ersten Schritt den Güterstand der Gütertrennung.
  • Hierdurch wird die Zugewinngemeinschaft beendet.
  • Es entsteht ein gesetzlicher Zugewinnausgleichsanspruch.
  • Der vermögendere Teil kann so die Hälfte des Zugewinns aus der Zugewinngemeinschaft steuerfrei auf den anderen Partner übertragen.
  • Im Anschluss wird durch einen weiteren notariellen Vertrag der Güterstand der Gütertrennung beendet.
  • Hierdurch wird zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückgekehrt.
  • Die Güterstandsschaukel kann mehrfach angewendet werden.

Die Anwendung der Güterstandsschaukel ist ein rechtlich geprüftes Mittel der Vermögensübertragung. Der BFH hatte sich hierzu in einem Urteil in 2005 bereits äußern müssen und hat festgestellt, dass es Ehegatten grundsätzlich frei steht, den Güterstand, in dem sie leben wollen, zu wählen und ihren Güterstand auch mehrfach zu ändern (BFH, 12.07.2005, II R 29/02).

Wie in allen Gestaltungen, die eine Aneinanderreihung von Verträgen erfordern, wird es ratsam sein, die einzelnen Verträge nicht miteinander zu verknüpfen und in einem Notartermin zu vereinbaren. Ratsam ist immer die Einhaltung von Abständen (Schamfristen) von 6 Monaten. Dies soll die Situation schaffen, dass jede neue Situation "neu gelebt" werden kann und somit "auf eigenen Beinen steht". dadurch wird sichergestellt, dass jeder neue Vertragsabschluss eine wirkliche eigene Willenserklärung darstellt.

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Montag, 29. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)