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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (350 Worte)

Wachstumschancengesetz

Folgende Änderungen sind momentan in der Diskussion zur Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes.

Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter: Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter nach § 7 Abs. 2 EStG wird für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter erneut eingeführt.

Degressive AfA für Wohngebäude: In einem neuen § 7 Abs. 5a EStG-E soll eine auf sechs Jahre befristete (Oktober 2023 bis September 2029) degressive AfA für Wohngebäude eingeführt werden. Hierfür soll der Baubeginn in dem genannten Zeitraum liegen. Die degressive AfA soll 6 % betragen und ist zeitanteilig pro Jahr anzusetzen. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind beim Ansatz der degressiven AfA nicht zulässig. Ein Übergang zur lineare Abschreibung ist möglich (lineare Abschreibung mit 3 %, wobei nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dann auch linear der Restbuchwert über die kurze Nutzungsdauer verteilt werden kann).

Anhebung der Grenze für die 0,25%-Methode: Die Anwendung eines reduzierten Bewertungssatzes bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (reines Elektroauto) soll ausgeweitet werden auf Elektroautos mit Bruttolistenpreisen bis 80.000 €. Dies betrifft sowohl die Fahrtenbuchmethode als auch die 1 %-Regelung.

Abschreibungen: Die GWG-Abschreibung soll ab 2024 auf 1.000 € ausgeweitet werden. Die Grenze für die Pool-Abschreibung soll auf 5.000 € angehoben werden. Zugleich soll die Abschreibung des Sammelpostens dann über 3 Jahre erfolgen anstatt bisher über 5 Jahre. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG soll auf 50 % erhöht werden.

Freigrenze bei Vermietung und Verpachtung: Die Einnahmen nach § 21 Abs. 1 EStG sollen ab 2024 steuerfreigestellt werden, wenn diese im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 € betragen. Die Neuregelung nach § 3 Nr. 73 EStG-E sieht aber auch eine Exit-Option vor, so dass bei Verlusten diese regulär in der Steuererklärung erklärt werden können.

Geschenke: Die Grenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG soll von 35 € auf 50 € steigen.

Verpflegungsmehraufwendungen: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sollen ab 2024 von 28 € auf 30 € bzw. von 14 € auf 15 € steigen.

Betriebsveranstaltung: Der Freibetrag im Rahmen von Betriebsveranstaltungen soll von bisher 110 € auf 150 € steigen.

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Donnerstag, 07. Dezember 2023

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