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Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel
Der BFH hatte sich mit Urteil vom 23. Februar 2023 (V R 38/21) zur Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel geäußert.
In der Urteilsbegründung stellte der Senat, dass im Rahmen der zollrechtlichen Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 zum UStG der Verwendungszweck nur dann von Bedeutung sei, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen außer Betracht bleiben.
Zur Verneinung der Steuersatzermäßigung reicht es daher nicht aus, dass sog. Werbelebensmittel unabhängig hiervon zu Werbezwecken geliefert werden. |
Zur Bestimmung der Gegenstände, die zum ermäßigten Steuersatz geliefert werden können, enthält die Anlage 2 zum UStG in der zweiten Spalte die "Warenbezeichnung". In der dritten Spalte verweist sie auf Kapitel, Positionen und Unterpositionen des Zolltarifs.
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