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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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1 Minuten Lesezeit (284 Worte)

Photovoltaikanlagen - einkommensteuerfrei

Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 72 EStG die ertragssteuerliche Freiheit für bestimmte Photovoltaikanlagen festgeschrieben.

§ 3 Nr. 72 EStG.

Steuerfrei sind demnach die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb

a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kWp (peak) und

b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kWp (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Das eröffnet Gestaltungspotential, da diese Vorgaben betreiberbezogen anzuwenden sind.

Erfüllt also der Ehemann die Vorgaben für sich die Vorgaben und die Ehefrau für sich ebenfalls und betreiben die Eheleute gemeinschaftlich als GbR Anlagen, können die Vorgaben somit verdreifacht werden ohne eine Steuerpflicht auszulösen.

Werden hier noch im Idealfall volljährige Kinder einbezogen, ist es nur eine Frage der Mathematik, wie viele weitere "Betreiber" geschaffen werden können mit jeweils eigenen steuerfreien Rahmen.

Momentar ungeklärt sind jedoch Einzelfrage:

Existiert ein Stichtag für die Feststellung der Höchstgrenzen? Zum Beginn eines Wirtschaftsjahres oder zum Ende oder reicht irgendein Zeitpunkt innerhalb eines Wirtschaftsjahres?

Werden in die Bemessung der dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Gesamtleistung von 100kwp auch die Anlagen eingerechnet, die für sich den Rahmen bereits überschreiten?

Die Rechtsprechung hierzu muss zwingend weiter beobachtet werden.

Um Thema Photovoltaikanlagen - weniger Steuern, weniger Bürokratie - hat das BMF ein Merkblatt herausgegeben.

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Sonntag, 23. August 2026

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