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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (143 Worte)

Energiepreispauschale

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 hat sich wieder einmal das Einkommensteuergesetz erweitert.

Neu hinzugefügt wurden die neuen §§ 112 bis 122 EStG.

Im Zentrum steht für den Veranlagungszeitraum 2022 den Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € Auszahlung zu.

Anspruchsberechtigt sind dabei gem. § 113 EStG unbeschränkt Steuerpflichtige gem. § 1 Abs. 1 EStG, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte im Rahmen einer der Gewinneinkunftsarten oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen.

Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entstand am 1.9.2022.

Wurde die Energiepreispauschale nicht durch einen Arbeitgeber ausgezahlt, wird sie gem. § 115 Abs. 1 EStG mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022 festgesetzt.

Sie wird dazu auf die festgesetzte Einkommensteuer 2022 angerechnet. Ergibt sich nach der Anrechnung ein Erstattungsbetrag, wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig.

Die Finanzverwaltung hat zum Verfahren FAQ offengelegt. Diese lesen Sie bitte hier.

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Freitag, 29. März 2024

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