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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (359 Worte)

Auskunftsersuchen an Dritte durch Finanzamt

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 28. Oktober 2020 (X R 37/18) zum Auskunftsersuchen an Dritte durch das Finanzamt ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen geäußert.

In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass um ein Auskunftsersuchen an andere Personen als die Beteiligten richten zu dürfen, entweder die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führen (Alternative 1) oder diese keinen Erfolg versprechen muss (Alternative 2).

Um eine Prognose zu den fehlenden Erfolgsaussichten einer Auskunft durch die Beteiligten machen zu können, bedarf es eines klar umrissenen und für die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalts; Ermittlungszweck und potentielles Ermittlungsergebnis müssen erkennbar sein.

Die Beteiligten und andere Personen haben gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sollen andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

Dies unterscheidet die Befugnisse des FA von denen der Steuerfahndung, bei der die Subsidiaritätsklausel des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ausdrücklich gemäß § 208 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AO nicht gilt.

Auch wird nur so das FA dem doppelten Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO gerecht, wonach zum einen vermieden werden soll, dass Nichtbeteiligte Einblick in die steuerlich relevanten Verhältnisse der Beteiligten erhalten, und zum anderen den Dritten die mit der Auskunft verbundenen Mühen erspart werden sollen.

Die Zulässingkeit eines Auskunfstersuches der Finanzbehörde muss also folgenden Prüfungsschritten standhalten:

  1. Vorlage eines klar umrissenen Sachverhaltes.
  2. Der Sachverhalt muss eine erhebliche Bedeutung für die Besteuerung haben.
  3. Die Ermittlungen müssen dem Entwicklungszweck entsprechen und ein potenziell posives Ergebnis erwarten lassen.
  4. Die Auskunft des Dritten muss dem Ermittlungszweck dienlich sein.
  5. Für die bisherigen Maßnahmen muss eine Erfolgslosigkeit prognostiziert werden..
  6. Be den Maßnahmen muss immer die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Erst wenn diese durch den BFH vorgegebenen Ktiterien erfüllt sind, darf und muss die Finanzbehörde durch die Einschaltung Dritter tätig werden.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Umsetzung Ihrer Vorhaben, sprechen Sie mich gern an.

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Montag, 29. April 2024

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