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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (563 Worte)

Tarifoption bei Kapitalerträgen

Laufende Kapitalerträge im Privatvermögen unterliegen dem Abgeltungssteuersatz nach § 32d EStG. Daran gekoppelt ist das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Auf Antrag kann für Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Tarifbesteuerung gewählt werden, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

a) zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

Durch diese Option kann erreicht werden, dass das Werbungskostenabzugsverbot und die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 EStG vermieden wird.

Denn Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. § 10d Abs. 4 EStG ist sinngemäß anzuwenden. Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.

Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.

Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Abs. 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG vorliegt.

Zur Option hin zur Tarifbesteuerung hatte sich das BMF mit Schreiben vom 18.01.2016 ausführlich geäußert. Hierin heißt es unter anderem, dass die notwendige Beteiligungshöhe zu irgendeinem Zeitpunkt im Antragsjahr bestanden haben muss.

Der Antrag auf Tarifbesteuerung muss spätestens zusammen mit der erstmaligen Einkommensteuererklärunggestellt werden.

Durch den Antrag wird die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und der entsprechende Werbungskostenabzug gemäß § 3 c Abs. 2 EStG erreicht. Um diese Möglichkeit zu erreichen, sollte ggf. eine Aufstockung der Beteiligung angstrebt werden.

Es sollte jedoch genau kalkuliert werden, ob der individuelle Steuersatz bei Bercksichtigung der abziehbaren Werbungskosten zu einer geringeren Steuer führt als der pauschale Steuersatz iHv 25%.

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Sonntag, 28. April 2024

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