Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (687 Worte)

Verzicht auf Leistungs- und Nutzungsentgelte

Gerade in Verlustsituationen bei Gesellschaften kommt es immer wieder vor, dass Gesellschafter Ansprüche gegenüber der Gesellschaft verzichten, um Liquidität im Unternehmen zu halten.

In diesem Zusammenhang werden oft auf Tätigkeitsvergütungen verzichtet, oder auf Nutzungsentgelte wie Mieten, Pachten, Zinsen usw.

Für die Beurteilung der steuerlichen Folgen eines solchen Verzichts ist zu unterscheiden, ob ein Verzicht im Voraus oder erst im Nachherein vorgenommen wurde.

Anderseits ist zu beachten, dass gegebenenfalls auf Seiten des Gesellschafters entsprechende betriebsausgaben oder Werbungskosten verloren gehen bzw. gekürzt werden müssen wegen fehlender Einnahmeerzielungsabsicht.

Für die Gesellschaft kann es sinnvoll sein, wenn im Vorfeld ganz oder teilweise auf die Vergütung verzichtet wird, da so Betriebsausgaben entfallen. Der anstehende Verlust verringert sich bzw. der gewinn verringert sich.

Wird der Verzicht nachträglich ausgesprochen, ist der Anspruch also bereits rechtlich entstanden, stellt der Forderungsverzicht eine verdeckte Einlage dar. Hier wird eine Zahlung an den Gesellschafter fingiert und eine zeitgleiche Einlage in die gesellschaft angenommen. Mit der Folge , dass der Gesellschafter das Entgelt versteuert und die Gesellschaft eine erfolgswirksame Betriebsausgabe hat.

Dies gilt nur bei werthaltigen Forderungen. Denn ist die Gesellschaft wirtschaftlich nicht in der Lage, die Entgelte zu zahlen, liegt bei Ausbuchung der Forderung des Gesellschafters keine verdeckte (Wieder)Einlage vor (BFH, 03.02.2011, VI R 4/10).

Es ist also ratsam, Forderungsverzoichte nachweislich im Vorfeld also schriftlich auszusprechen.

Da aufseiten des Gesellschafters bei wirksamem Verzicht keine Einnahmen vorliegen, kommt es entsprechent zur Kürzung oder zum Wegfall des Betriebsausgabenabzugs bzw. des Werbungskostenabzugs. Dies gilt zumindest, wenn es sich um nahestehende Personen handelt. Kann glaubhaft dargelegt werden, dass der Verzicht marktgängig ist und nicht rein auf das Gesellschaftsverhältnis zurückzuführen ist, liegt trotzdem eine Einnahmeerzielungsabsicht vor. Der Betriebsausgabenabzug bzw. Werbungskostenabzug sollte dann weiter gegeben sein (BFH, 28.02.2013, IV R 49/11).

§ 3c Abs. 2 EStG:

Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.

Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.

Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen.

Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.

Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist.

Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war. 7Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend. 8Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. 9§ 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.

Haben Sie Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe be3i der steueroptimalen Umsetzung Ihrer Vorhaben, sprechen Sie uns gern an.

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Sonntag, 28. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)