CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Vorabanforderung von Steuererklärungen
Das Finanzamt kann Steuererklörungen zu einem früheren Zeitpunkt anfordern, als dies gesetzlich maximal möglich ist; § 149 Abs. 4 AO.
Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Nachfolgend möchte ich diese Gründe einmal kurz darstellen:
Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn für den betroffenen Steuerpflichtigen
- für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
- für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
- Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
- die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
- die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder
- eine Außenprüfung vorgesehen ist,
- im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
- für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
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