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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (236 Worte)

Neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

In § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG wurde ein neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer eingeführt.

Dieser beträgt 8 Eur pro Kalendertag, für alle notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,

Als Berufskraftfahrer gelten alle Arbeitnehmer, deren berufliche Tätigkeit überwiegend in und mit Kraftfahrzeugen stattfindet.

Der Pauschbetrag kann pro Übernachtung in Höhe von 8 Eur zusätzlich zu der Verpflegungskostenpauschale nach § 9 Abs. 4a S. 3 und 5 EStG angewendet werden. Also an den An- und Abreisetagen und an Tagen mit 24 stündiger Abwesenheit im In- und Ausland.

Für Berufskraftfahrer wurde daher der § 4 Abs. 10 EStg eingeführt, der den entsprechenden Abzug auch für die Gewinnermittlung zulässt.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Erstellung Ihrer Steuererklärungen, sprechen Sie mich gern an.

 

 

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Freitag, 26. April 2024

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