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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (757 Worte)

Neues zum Investmentsteuergesetz

Was verbirgt sich hinter dem neuen Investmentsteuergesetz?

Alle Investmentfonds werden nunmehr zukünftig nach der gleichen Systematik besteuert. Dies geschieht mittels einer jährlichen Pauschale. Die Problematik der Anleger, sich für ihre Steuererklärung Gedanken machen zu müssen, welche Art Ihr Investmentfond darstellt und und worin dieser Fond investiert ist und ob er Dividenden ausgeschüttet hat oder nicht, ist weggefallen.

Wer vor 2009 in Fonds investiert hat und diesen Bestand immer noch hält, muss nunmehr seit dem 01.01.2018 wieder mit einer Besteuerung rechnen. Denn der sogenannte Bestandsschutz ist seit dem 31.12.2017 ausgelaufen. Wertzuwächse seit dem 01.01.2018 werden neu versteuert. Jedoch wurde ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeführt.

Zu beachten ist, dass sich bei Riestersparverträgen oder Rürupversicherungen nichts an der Besteuerung ändert. Wer in diesem Rahmen bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung oder Rentenversicherung sein Geld anlegt, genießt weiterhin den Vorteil, dass die Dividenden und die Zinsen während der Ansparphase steuerfrei bleiben.

Die Steuer, die zukünftig von Investmentfonds erhoben wird, wird von der zuständigen Depotbank selbst berechnet und direkt einbehalten. Dieses vereinfachte Verfahren gilt für alle Fonds.

In der Vergangenheit entstanden bei manchen Fonds beim Investmentsparer die Steuern erst, wenn die Anteile an den Fonds verkauft wurden. Diese Steuerstundung wird nun durch eine jährliche, pauschale Besteuerung abgelöst.

Durch das neue Investmentsteuergesetz gilt also, dass alle Investmentfonds grundsätzlich nun jährlich und anhand einer Pauschale besteuert werden. Die möglicherweise entstehende Quellensteuer auf ausländische Dividenden können nicht mehr auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden.

Anstatt dieser Anrechnungsmethode sind nunmehr zukünftig bei Aktienfonds (Aktienanteil mindestens 51 Prozent) ab 01.01.2018 pauschal 30 Prozent aller Erträge steuerfrei (Teilfreistellung). Zu diesen Erträgen zählen Pauschalen, Dividenden und ein Verkaufserlös.

Bei Mischfonds sind 15 Prozent dieser Erträge steuerfrei.

Bei offenen inländischen Immobilienfonds sind 60 Prozent des Gewinns steuerfrei; 80 Prozent, wenn dieser seinen Anlageschwerpunkt im Ausland hat.

Für die restlichen, nicht befreiten laufernden Erträge werden 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fällig. Eventuell erhöht sich dieser Steuerbertag um die Kirchensteuer. Für diese Erträge kann ein Freistellungsauftrag bei der depotführenden Bank gestellt werden und der Freibetrag von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro bei Verheirateten im Jahr genutzt werden.

Alle Investmentfonds werden zukünftig jährlich und anhand der sogenannten Vorabpauschale besteuert. Ebenfalls ändert sich auch das System der Besteuerung bei Verkäufen aus dem Investmentfond. Alle gezahlten Vorabpauschalen, die während des Haltens des Fonds geleistet wurden, werden auf den Verkaufserlös in voller Höhe angerechnet.

Damit wird ein doppeltes Versteuern dieser Beträge sichergestellt. Vom verbleibenden Verkaufserlös sind dann bei Aktienfonds 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent.

Für den Fall, dass ein thesaurierender Fonds zum Zeitpunkt des Verkaufs einen Verlust ausweist, entstehen selbstverständlich keine Steuern. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass bereits festgestellte Vorabpauschalen nunmehr nur angerechnet werden. Aus einem möglicherweise entstandenen ausgeglichenem Ergebnis wird dadurch ein Verlust oder der Verlust vergrößert sich. Dieser Verlust kann in das nächste Steuerjahr als Verlustvortrag vorgetragen werden.

Bestandsschutz

Bislang was es so, dass für Fonds, die noch vor Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 gekauft wurden, beim Verkauf keine Steuern entstanden sind. Diese Steuerfreiheit fiel nunmehr mit Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes teilweise weg. Alle Gewinne, die ab 01.01.2018 anfallen, müssen nun wieder besteuert werden. Die Gewinne von Altfonds, die bis 31.12.2017 angefallen sind, bleiben jedoch weiterhin steuerfrei.

Für alle anderen Kurs­gewinne gibt es seit 01.01.2018 nur noch einen Frei­betrag von 100.000 Euro. Darüber hinaus wird alles besteuert.

Wörtlich heißt es hierzu in § 56 Abs. 6 InvStG: "Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile), sind

  1. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, steuerfrei und
  2. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100.000 Euro übersteigt."

Ausnutzen des Freibetrages

Wenn damit gerechnet wird, dass der Frei­betrag in Höhe von 100.000 Euro überschritten wird, könnte man auf den Gedanken kommen, Teile seines Vermögens an Verwandte zu verschenken. So könnte sich der Frei­betrag vervielfachen. Der Bestandsschutz für die einzelnen Altanteile geht bei einer ordentlichen Schenkung des Depots oder Teilen davon auf den Rechtsnachfolger über.

Durch solches überlegtes Handeln können demnach auch Kinder oder Enkel in den Genuss des Frei­betrags kommen. Momentan ist eine solche Übertragung des Freibetrags auch in den kommenden Jahren möglich.

Allerdings sollte bei der Überlegung, Teile seines Depots zu verschenken, streng darauf geachtet werden, dass die notwendigen Formalien eingehalten werden. Denn Probleme mit der Finanzbehörde können entstehen, wenn Vermögen zum Schein verschenkt wird. Der Vorwurf des Gestaltungs­miss­brauchs steht dann schnell im Raum. Wichtig ist, der entsprechenden Depot­bank die Schenkung mitzuteilen. Hierfür gibt es spezielle Formulare für die „unentgeltliche Depot­über­tragung“.

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Freitag, 26. April 2024

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