CPM Steuerberater News
Besteuerung von Gewinnausschüttungen
Tarifbesteuerung von Ausschüttungen
Kapitalerträge werden in Deutschland mittels der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer versteuert.
Diese Abgeltungssteuer durch Einbehalt als der Quelle hat den Besteuerungsvorgang nicht nur vereinfacht. Eine Vereinfachung ist eingetreten, da Erträge, die im Privatvermögen bezogen werden, nunmehr nicht mehr in der Einkommensteuererklärung erklärt werden müssen.
Doch da dies nicht unbedingt günstiger für den Steuerpflichtigen sein muss, wurden hierzu Ausnahmeregelungen zugelassen.
Durch den Antrag auf Günstigerprüfung und damit die Wahl der Tarifbesteuerung kann eine Veranlagung in der Einkommensteuererklärung erreicht werden.
§ 32d Abs. 2 EStG enthält jedoch auch weitere Tatbestände, bei deren Zutreffen die Abgeltungssteuer nicht anzuwenden ist, sondern der individuelle Steuersatz.
So heißt es in § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG: die Tarifbesteuerung greift "auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar a) zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann."
Um diese Möglichkeit der Veranlagung solles in diesem Beitrag gehen.
Rechtsfolgen des Antrages
Wird der Antrag zulässig gestellt, werden die Gewinnausschüttungen mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Parallel dazu werden aufgrund des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG weitere Einschränkungen aufgehoben:
- das Teileinkünfteverfahren ist anzuwenden - 40% der Erträge bleiben steuerfrei
- das Werbungskostenabzugsverbot greift nicht (vorbehaltlich § 3 Nr. 40 S. 2 EStG)
- uneingeschränkte Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften greift nicht
Inwieweit der Antrag steuerlich günstiger ist, bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik und benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Besteuerung bzw. Gestaltung Ihrer Einkünfte, sprechen Sie mich gern an.
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