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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (260 Worte)

Jahresrohmiete für Zweitwohnungsteuer


Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat sich in zwei Urteilen vom 30.01.2019 (2 LB 90/18 und 2 LB 91/18) zur Erhebung der Zweit­wohnung­steuer geäußert.




Zweitwohnungsteuer



In den Urteilen kamen die Richter zu der Ansicht, dass der von den Gemeinden zur Anwendung gebrachte Steuermaßstab für die Ermittlung der Zweitwohnungsteuer gegen den Gleichbehandlungs­grund­satz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.




Die Verfahren beruhten auf folgenden Sachverhalt: So wie viele andere Gemeinden haben auch die Gemeinden Friedrichskoog (Amt Marne-Nordsee) und Timmendorfer Strand durch ihre Satzungen festgelegt, dass sich die Zweitwohnungssteuer nach der sogenannten "Jahresrohmiete" bestimmt. Diese wiederum ist laut Bewertungsgesetz anhand eines Mietspiegels aus dem Jahr 1967 auf den Zeitpunkt 1. Januar 1964 festzustellen und sodann anhand von Preisindizes für die Lebenshaltung hochzurechnen.




Die Richter kamen in den Urteilen zu der Aussage, dass dieser Steuermaßstab zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung führe, weil Zweitwohnungen trotz erheblicher Unterschiede im aktuellen Mietwert gleich hoch besteuert würden.




Bezug nehmend auf das Urteil des BVerfG vom 10.04.2018 zur Grundsteuer solle nun auch für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gelten, dass ein zum 01.01.1964 einheitlich festgestellter Mietwert die seitdem in über 50 Jahren erfolgte differenzierte Entwicklung wertbildender Merkmale von Immobilien (wie z.B. Ausstattung und Lage) nicht ausreichend berücksichtige und damit innerhalb desselben Satzungsgebietes zu einer "fortschreitenden Erweiterung und Vertiefung der Wertverzerrung" führe.




Die betroffenen Gemeinden haben laut OVG nun die Gelegenheit und die Pflicht, ihre Satzung über die Erhebung von Zweitwohnungssteuern dahingehend rückwirkend zu ändern und die Zweitwohnungssteuer auf neuer Satzungsgrundlage auch für zurückliegende Jahre erneut erheben, solange die Steuerschuldner dadurch nicht schlechter gestellt würden.




cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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