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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (317 Worte)

elektronischer Marktplatz


elektronischer Marktplatz - Umsatzsteuergesetz (UStG) § 22f  - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes




Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne des § 25e Absatz 5 und 6 UStG hat für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzuzeichnen:




  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
  • die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 AO zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer und soweit vorhanden die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der Bescheinigung,
  • den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort und
  • den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.



Der Nachweis über die genannten Angaben ist vom Betreiber durch eine im Zeitpunkt der Lieferung des Unternehmers gültige, auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des für den liefernden Unternehmer zuständigen Finanzamts zu führen.




Die Bescheinigung wird auf Antrag des liefernden Unternehmers vom zuständigen Finanzamt erteilt. Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben spätestens mit der Antragstellung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen.




§ 123 Satz 4 der Abgabenordnung gilt nicht. Die für den liefernden Unternehmer örtlich zuständige Finanzbehörde speichert die Daten und stellt diese zum Datenabruf bereit.




Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der genannten Daten durch die Finanzbehörde zu informieren.




Erfolgt die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers nicht als Unternehmer, gilt § 22f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 und 5 entsprechend. Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzuzeichnen.




Der Betreiber hat die Unterlagen nach auf Anforderung des Finanzamts elektronisch zu übermitteln. Stellt die Finanzbehörde ein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Absatz 1a Satz 1 der Abgabenordnung), findet § 93 Absatz 1a Satz 2 der Abgabenordnung keine Anwendung.




cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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