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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (443 Worte)

kein Anspruch auf einen Ganztagsplatz


Ganztagsplatz - Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.05.2018, 1 U 171/16) - kein Schadenersatz wegen unterbliebender Zuweisung eines Ganztagesbetreuungsplatzes.




Für Kinder nach Vollendung des 3. Lebensjahres besteht nach Ansicht des OLG Frankfurt kein Anspruch auf den Nachweis eines Ganztagsplatzes in einer Tageseinrichtung.




Mögliche Mehrkosten, die den Eltern durch eine Inanspruchnahme einer privaten Betreuung entstehen, sind nur zu ersetzen, wenn sie zumutbar sind.




Die Kläger haben nach Ansicht der Richter gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die ihnen für den selbst beschafften Betreuungsplatz im Vergleich zu den in einer städtischen Einrichtung anfallenden Kosten entstanden sind.




Mehrkosten, die Eltern dadurch entstehen, dass sie den Betreuungsbedarf ihres Kindes in einer gegenüber einer öffentlichen Einrichtung teureren, privaten Einrichtung decken, sind, soweit es sich nicht um unzumutbare Belastungen handelt, kein Schaden.




Eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung liegt jedenfalls nicht darin, dass die Beklagte einen Anspruch der Kläger nicht erfüllt hätte. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten den Klägern angebotenen Kindergartenplätze dem an die Beklagte herangetragenen Betreuungsbedarf der Kläger entsprachen.




Denn anders als § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII vermittelt § 24 Abs. 3 S. 2 SGB VIII keinen Rechtsanspruch. Die Kläger hatten deshalb keinen Anspruch auf Nachweis eines Ganztagsplatzes in einer Tageseinrichtung.




Während nach § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII ein Kind, das das 1. Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege hat und nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ein Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung hat, sieht Abs. 3 S. 2 nur vor, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken haben, dass für die Altersgruppe ab dem vollendeten 3. Lebensjahr ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.




Aus dem Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII erwächst für den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Amtspflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist, ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht.




Verletzt der Jugendhilfeträger diese Pflicht, so liegt darin zugleich eine Amtspflichtverletzung. Im Unterschied zu dem in § 24 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 SGB VIII verliehenen subjektiven Recht auf frühkindliche Förderung begründet § 24 Abs. 3 S. 2 SGB VIII lediglich objektiv-rechtliche Pflichten.




Dadurch wird kein individueller Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines Ganztagsplatzes begründet, sondern lediglich eine Rechtspflicht objektiver Natur. Daraus folgt zugleich, dass die bestehende objektiv-rechtliche Vorhalteverpflichtung an Ganztagsplätzen keinen Anspruch des einzelnen auf Zuweisung eines Ganztagsplatzes gewährt und deshalb auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zuweisung besteht.




cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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[…] der von einem Arbeitgeber gezahlten Abfindung ist allerdings anzunehmen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag nicht freiwillig aufgelöst hat; denn sonst würde der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen. Es ist […]

[…] der von einem Arbeitgeber gezahlten Abfindung ist allerdings anzunehmen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag nicht freiwillig aufgelöst hat; denn sonst würde der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen. Es ist […]