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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (189 Worte)

innergemeinschaftliches Verbringen - Pommes-Erlass

Das BMF hat mit Schreiben vom 23.04.2018 (III C 3 - S 7103-a/17/10001) zur umsatzsteuerlichen Vereinfachungsregel für innergemeinschaftliche Lieferungen (innergemeinschaftliches Verbringen) im grenznahem Bereich (sog. Pommes-Erlass) Stellung genommen.

Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE in seiner bisherigen Fassung regelt, dass aus Vereinfachungsgründen für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, unter bestimmten Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen wird.

Insbesondere auch zur Vermeidung des Risikos eines Steuerausfalls, das sich aufgrund der Vereinfachungsregelung aus der Steuerschuldverlagerung ins Inland ergibt, wird die Regelung abgeschafft.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird daher der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018
- III C 3 - S 7160-b/13/10001 (2018/0163969) -, BStBl I S. 316, geändert worden ist, wie
folgt geändert:
  1. Abschnitt 1a.2 Abs. 14 und die vorangehende Zwischenüberschrift werden gestrichen.
  2. Abschnitt 3.13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a.Satz 1 wird gestrichen.
    b.Die Satzziffer des bisherigen Satzes 2 wird gestrichen.
  3. Abschnitt 14a.1 Abs. 5 Satz 3 wird gestrichen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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