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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (143 Worte)

häusliches Arbeitszimmer für Betrieb einer Photovoltaikanlage

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 20.12.2017 (I R 98/15) zu den Einkünften national und international tätiger Fußballschiedsrichter und zu deren möglichen Gewerblichkeit zu äußern.

Die Richter kamen in dem Urteil zu der Ansicht, dass Fußballschiedsrichter selbständig tätig sind und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.



Ein international tätiger Schiedsrichter begründet am jeweiligen Spielort keine Betriebsstätte.

Bei den von Schiedsrichtern erzielten Einkünften handelt es sich nicht um solche eines Sportlers.

Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). § 15 Abs. 2 EStG definiert den Gewerbebetrieb als eine selbständige nachhaltige Betätigung, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird und sich weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbständige Arbeit darstellt.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet.

cpm -Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 26. April 2024

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