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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (137 Worte)

Zwischenvermietung, gewerbliche Weitervermietung

Der BGH hatte sich mit Urteil vom 17.01.2018 (VIII ZR 241/17) zur Wohnraummiete, Zwischenvermietung und zum Vorliegen einer gewerblichen Weitervermietung bei Vermietung der vom Zwischenvermieter angemieteten Wohnungen an die Arbeitnehmer seines Gewerbebetriebs zu äußern.

Die Richter kamen in dem Urteil zu der Ansicht, dass eine gewerbliche Weitervermietung (Zwischenvermietung), die eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete und mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit voraussetzt,  auch dann vorliegt, wenn der Zwischenvermieter die von ihm angemieteten Wohnungen an die Arbeitnehmer seines Gewerbebetriebes weitervermieten will, um diese an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehmern keine Werkswohnungen anbieten können.

Eine Gewinnerzielungsabsicht aus der Vermietung selbst ist hierbei nicht erforderlich. Damit bestätigen die Richter die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20. Januar 2016, VIII ZR 311/14).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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[…] dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass wenn sich ein Mietspiegel nicht auf möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen bezieht, für die Möblierung im […]

[…] dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass wenn sich ein Mietspiegel nicht auf möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen bezieht, für die Möblierung im […]