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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (147 Worte)

Geldeinwurfautomaten sind Kassen

Der BFH hat sich mit Urteil vom 20.03.2017 (X R 11/16) zur Bezeichnung Gesamtheiten als wesentliche Betriebsgrundlage, zu Geldeinwurfautomaten als Kassen und zur Begründungspflicht eines (Un-)Sicherheitszuschlags geäußert.

In den Leitsätzen stellten die Richter unter anderem fest, dass wenn eine eingeführte Bezeichnung für einen Betrieb nicht mit verkauft, sondern lediglich im Rahmen eines Franchisevertrags zur Nutzung überlassen wird, nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden sind. Deshalb sei der Gewinn aus der Veräußerung als laufender Gewinn zu besteuern.

Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten sind Kassen. Daher ist bei ihrer Leerung der Bestand zu zählen und das Ergebnis aufzuzeichnen, um die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten.
Auch die griffweise Schätzung in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein; deshalb muss das Ergebnis dieser Schätzung vom FG ausreichend begründet und auf seine Plausibilität hin überprüft werden.

Benötigen Sie Hilfe bei der prüfungssicheren Erstellung Ihrer Kassenbuchhaltung, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Montag, 29. April 2024

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