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Kindergartenzuschuss - steuerfrei
Der Kindergartenzuschuss an die Mitarbeiter ist steuerfrei gemäß § 3 Nr. 33 EStG.
Voraussetzung ist, dass es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden (R 3.33 Absatz 5 LStR Kindergartenzuschuss).
Daher sind Gehaltsumwandlungen schädlich (vgl. BMF-Schreiben vom 22.05.2013).
Es ist irrelevant, ob die Unterbringung oder Betreuung in einem betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergarten erfolgt. Barzuschüsse sind ebenso begünstigt wie die kostenlose Gestellung eines Betriebskindergartens.
Vergleichbare Einrichtungen wie z.B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tages- oder Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen sind ebenfalls begünstigt.
Zu beachten ist allerdings, dass die Einrichtung gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein muss. Eine reine Betreuung allein genügt nicht. Die Unterbringung beinhaltet auch Unterkunft und Verpflegung.
Die Förderungen des Arbeitgebers für den Unterricht eines Kindes ist jedoch nicht begünstigt - sie sind nicht steuerfrei. Dies betrifft ebenfalls Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen. So z.B. die die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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