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Entnahme von Wärme aus Blockheizkraftwerk
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 09.05.2017 ( 5 K 841/16) entschieden, dass die Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk der der Einkommensteuer unterliegt.
Der Wert dieser Entnahme (Nutzungsentnahme) kann sich an dem Preis orientieren, zu dem die Wärme aus dem Blockheizkraftwerk an einen Dritten gegen Entgelt geliefert wird. Gegen dieses Urteil ist Revision beim BFH anhängig.Das Finanzamt ist der Meinung, dass die Nutzungsentnahme mit dem Teilwert anzusetzen sei und setzte somit den durchschnittlichen Fernwärmepreis an.
Die Kläger hatten einen Verkaufspreis zugrunde gelegt, den auch andere Empfänger im Umkreis zu bezahlen bereit seien. Die Kläger hatte beispielhaft Verträge weiterer Anlagen aus der Umgebung vorgelegt. Danach liegt der verhandelte vereinnahmte Preis im Rahmen des regional üblichen Preises für die Lieferung von Abwärme aus Biogasanlagen.
Für den Ansatz des Finanzamtes in Form des durchschnittlichen Fernwärmepreises gebe es keine Grundlage. Dieser orientiere sich weder am Einzelveräußerungspreis noch an den Wiederherstellungskosten.
Das Finanzgericht ist jedoch der Meinung, dass sich der Nutzungsentnahmewert an dem regional üblichen Preis für die Lieferung von Abwärme orientieren kann.
Die Revision bleibt abzuwarten.
cpm -Steuerberater Claas-Peter Müller
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Kommentare
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