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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (219 Worte)

Abschreibungsbeginn

Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 22.9.2016 (IV R 1/14) unter anderem zum Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen, der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut und zur möglichen wechselseitigen Bindungswirkung der steuerrechtlichen Behandlung beim jeweils anderen Vertragspartner eines Werklieferungsvertrags zu äußern.

In der Urteil kamen die Richter zu der Auffassung, dass die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abgeschrieben werden können (Abschreibungsbeginn).

Das wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage geht also erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über.

Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO ist wirtschaftliches Eigentum zu bejahen, wenn ein anderer als der (zivilrechtliche) Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.

Wirtschaftliches Eigentum liegt im Falle der Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter daher vor, wenn (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind.

Dabei ist unter Besitz nicht der Eigenbesitz i.S. von § 854 BGB, sondern der Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs zu verstehen. Wirtschaftliches Eigentum an einem Wirtschaftsgut geht daher nicht schon dann auf den Erwerber über, wenn diesem die Nutzung (Fruchtziehung) des Wirtschaftsguts überlassen wird.

Die das zivilrechtliche Eigentum verdrängende steuerrechtliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts auf einen anderen setzt vielmehr voraus, dass die Substanz des Wirtschaftsguts auf diesen übergeht.

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Montag, 29. April 2024

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