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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (165 Worte)

Neuregelungen zum Verspätungszuschlag

Verspätungszuschlag - Gemäß § 152 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) können wie bereits bisher gegen diejenigen, die ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen sind, Verspätungszuschläge festgesetzt werden.

Verspätungszuschlag - Ist die verspätete Abgabe der Steuererklärung vom Steuerpflichtigen entschuldbar dargestellt worden, kann von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzbehörde abgesehen werden.

Wird ein Steuerpflichtiger steuerlich beraten, ist zukünftig durch die Neuregelung des § 152 AO ein Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe zu erheben. Dieser Verspätungszuschlag bemisst sich zwischen 10,00 € und 25,00 € je angefangenen Monat.

Ein Verspätungszuschlag muss nicht festgesetzt werden gemäß § 152 Abs. 3 AO, wenn:

  1. wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
  2. wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
  3. wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
  4. bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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