CPM Steuerberater News
Treuhand - GmbH-Anteile
Treuhand - Treuhänderisch gehaltene GmbH-Anteile
GmbH-Anteile können treuhänderisch gehalten werden. Ist dies der Fall, führt dies bei Wirksamkeit des Treuhandverhältnisses dazu, dass der Treugeber gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Abgabeordnung wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die auf die Beteiligung entfallenden Stimmrechte sind somit dem Treugeber zuzurechnen.
Wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolgen des Treuhandverhältnisses muss es, sofern es wirksam sein soll, auch ernsthaft gewollt sein und es muss auf klar nachweisbaren Vereinbarungen basieren. Ebenso muss es auch tatsächlich durchgeführt werden.
Der Abschluss einer Treuhandvereinbarung an GmbH-Anteilen bedarf zur zivilrechtlichen Wirksamkeit gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG zwingend der notariellen Beurkundung.
Das Nichtoffenlegen von Treuhandverträgen gegenüber den Finanzbehörden wird regelmäßig als Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO gewertet.
Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Wie denkst du darüber?
When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.
Kommentare
Gäste - BFH, 25.11.2015, II R 18/14 - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
(webseite) am Sonntag, 03. Februar 2019 17:14
[…] wenn ein an der Personengesellschaft unmittelbar beteiligter Gesellschafter mit einem oder mehreren Treugebern vereinbart, den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für diese zu halten, und die […]