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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (125 Worte)

Treuhand - GmbH-Anteile

Treuhand - Treuhänderisch gehaltene GmbH-Anteile

GmbH-Anteile können treuhänderisch gehalten werden. Ist dies der Fall, führt dies bei Wirksamkeit des Treuhandverhältnisses dazu, dass der Treugeber gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Abgabeordnung wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die auf die Beteiligung entfallenden Stimmrechte sind somit dem Treugeber zuzurechnen.

Wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolgen des Treuhandverhältnisses muss es, sofern es wirksam sein soll, auch ernsthaft gewollt sein und es muss auf klar nachweisbaren Vereinbarungen basieren. Ebenso muss es auch tatsächlich durchgeführt werden.

Der Abschluss einer Treuhandvereinbarung an GmbH-Anteilen bedarf zur zivilrechtlichen Wirksamkeit gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG zwingend der notariellen Beurkundung.

Das Nichtoffenlegen von Treuhandverträgen gegenüber den Finanzbehörden wird regelmäßig als Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO gewertet.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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[…] wenn ein an der Personengesellschaft unmittelbar beteiligter Gesellschafter mit einem oder mehreren Treugebern vereinbart, den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für diese zu halten, und die […]

[…] wenn ein an der Personengesellschaft unmittelbar beteiligter Gesellschafter mit einem oder mehreren Treugebern vereinbart, den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für diese zu halten, und die […]
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Donnerstag, 28. März 2024

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