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Fahrtkosten zum und im Hafengebiet
Das Finanzgericht Hamburg hat im Urteil vom 30.08.2016 (2 K 218/15) zur Ermittlung der Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach neuem Reisekostenrecht entschieden.
Fahrtkosten - Arbeiter des Gesamthafenbetriebs Hamburg haben grundsätzlich keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG.Der Hafen Hamburg stellt für Gesamthafenarbeiter ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG dar.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 3 und 4 EStG gilt, dass ein Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat und nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsucht, die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend gilt.
Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sind die tatsächlichen Aufwendungen oder wahlweise die pauschalen Kilometersätze je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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