Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (159 Worte)

Fahrtkosten zum und im Hafengebiet

Das Finanzgericht Hamburg hat im Urteil vom 30.08.2016 (2 K 218/15) zur Ermittlung der Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach neuem Reisekostenrecht entschieden.

Fahrtkosten - Arbeiter des Gesamthafenbetriebs Hamburg haben grundsätzlich keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG.

Der Hafen Hamburg stellt für Gesamthafenarbeiter ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG dar.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 3 und 4 EStG gilt, dass ein Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat und nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsucht, die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend gilt.

Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sind die tatsächlichen Aufwendungen oder wahlweise die pauschalen Kilometersätze je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Sonntag, 28. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)