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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (260 Worte)

haushaltsnahe Dienstleistungen § 35 a EStG (neu)

Das Bundesministerium für Finanzen hat sein Anwendungsschreiben zu § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) aufgrund von verschiedenen Urteilen des BFH umfassend überarbeitet (09.11.2016, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008).

Zusammenfassend haben sich folgende grundlegenden Änderungen zu § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) ergeben:

Der Begriff "im Haushalt" kann zukünftig auch das angrenzende Grundstück umfassen. Dies gilt, wenn haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung auf dem angrenzenden Grundstück dem eigenen Grundstück dienen. Dies betrifft z.B. Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück.

Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung nunmehr begünstigt sein. Die Voraussetzungen für eine solche Begünstigung sind in der Randnr. 22 des Anwendungsschreibens aufgeführt. Entsprechende Beispiele sind im Schreiben ebenfalls genannt (Tabelle Anlage 1).

Zukünftig können in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein. Denn die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist nunmehr auch eine Handwerkerleistung. Gleiches gilt für die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr.

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann nunmehr auch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.

Auch die Betreuung und Versorgung von Haustieren zu Hause ist zukünftig durch § 35a EStG begünstigt, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen nunmehr anerkannt werden.

Bei allen weiterführenden Fragen zu dieser Thematik und für eine steueroptimale Einkommensteuererklärung, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Montag, 29. April 2024

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