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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (177 Worte)

Jagdsteuer - Bemessungsgrundlage

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte mit Urteil vom 27.10.2016 (5 K 224/16.KO) über die Festsetzung der möglicher Weise zu hohen Jagdsteuer einer Jagdpächterin zu entscheiden.

Der Bemessung der Jagdsteuer wurde im geurteilten Fall der durchschnittliche Pachtpreis vergleichbarer Jagdreviere im Bereich des Beklagten zugrunde gelegt.

Dieser Durchschnittswert sei der Steuerberechnung zugrunde gelegt worden, weil die an sich maßgebliche tatsächlich vom Kläger gezahlte Jahresjagdpacht um mehr als 20% unter dem durchschnittlichen Pachtpreis der Vergleichsreviere liege.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Landkreise und kreisfreien Städte grundsätzlich nach dem Kommunalabgabengesetz berechtigt seien, eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts zu erheben.

Der Landesgesetzgeber hat als Steuermaßstab für verpachtete Jagden verbindlich einen Prozentsatz der Jahresjagdpacht festgelegt, der 20% nicht übersteigen darf.

Hat der Gesetzgeber den anzuwendenden Besteuerungsmaßstab selbst durch Gesetz geregelt, so folgt aus der Wesentlichkeitstheorie und dem steuerrechtlichen Bestimmtheitsgebot, dass Ausnahmen davon, die sich zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirken, ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.

Daher sei die die tatsächlich gezahlte Jahresjagdpacht der Berechnung zugrunde zu legen ist und nicht die durchschnittliche Jahresjagdpacht vergleichbarer Reviere.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Sonntag, 28. April 2024

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