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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (258 Worte)

Zuwendungen an Kirche in EU

Zuzahlung zum zu versteuernden Geldwerten Vorteil durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber

Das Finanzgericht Nürnberg hat in einem Urteil vom 27.01.2016 (3 K 661/14) bekräftigt, dass ein Nutzungsvorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens auch dann vom Arbeitnehmer zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer eine Zuzahlung an den Arbeitgeber leistet.

Die Zuzahlungen mindern jedoch den zu versteuernden Nutzungsvorteil. In Höhe der Zuzahlung sei der Arbeitnehmer nicht bereichert und es läge daher kein geldwerter Vorteil vor.

Zum Geldwerten Vorteil führen die Richter allgemein aus: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden.

Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; diese Nutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

Der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 v.H. des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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