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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (373 Worte)

Mitgliedschaft Handelskammer Hamburg

Nach ihrem gesetzlichen Auftrag vertritt die Handelskammer die Interessen der Wirtschaft gegenüber den politischen Verantwortungsträgern vor Ort, in Land, Bund und EU.  Ziel ist das Hinwirken auf gute Rahmenbedingungen für freies unternehmerisches Handeln.

Als Einrichtung der wirtschaftlichen Selbstverwaltung erledigt die Handelskammer für ihre Mitgliedsunternehmen kostengünstig und unbürokratisch Aufgaben, die sonst der Staat auf dem Behördenweg übernehmen müsste. Zu denken ist beispielsweise an die Berufsausbildung und das Prüfungswesen.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Mitgliedschaft eingeführt, mit der besondere Rechte und Pflichten verbunden sind. Zwar profitiert von vielen Leistungen der Handelskammer (wirtschaftsrelevante Informationen, Beratungsangebote, Veranstaltungen) die Wirtschaft insgesamt - unabhängig von der Mitgliedschaft.

Andere Leistungen und Mitwirkungsrechte stehen dagegen nur Handelskammer-Mitgliedern offen. Dies gilt insbesondere für die Wahl zum Plenum der Handelskammer.

Der Gesetzgeber hat die Mitgliedschaft bei der Handelskammer an die Veranlagung zur Gewerbesteuer durch die Finanzämter geknüpft. Gewerbesteuerpflichtig ist jeder Gewerbebetrieb, also vereinfacht gesprochen jener, der gewerblich (nicht freiberuflich) aktiv ist. Die Mitgliedschaft bei der Handelskammer besteht bereits dann, wenn die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach vorliegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn gewerbesteuerliche Freigrenzen unterschritten oder gar Verluste erzielt werden.

Dagegen spielt es keine Rolle, ob eine Gewerbeanmeldung vorgenommen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob lediglich der gesetzlichen Pflicht für eine solche Anmeldung nicht nachgekommen wurde. Aber auch ob eine solche Anmeldung nach bestehendem Recht nicht erforderlich bzw. möglich ist, wie beispielsweise beim Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Hausdach.

Für Handwerksbetriebe ist eine doppelte Mitgliedschaft sowohl bei der Handwerkskammer als auch bei der Handelskammer möglich. Dies ist dann der Fall, wenn neben der handwerklichen Tätigkeit auch nichthandwerklich gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

Nicht im Handelsregister eingetragene land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind von der Mitgliedschaft bei der Handelskammer ausgenommen. Dies gilt auch dann noch, wenn lediglich ein damit verbundenes Nebengewerbe ausgeübt wird. Allerdings muss in diesem Fall die Verbindung zwischen Hauptbetrieb und Nebenbetrieb landwirtschaftlicher Art sein, in erster Linie indem landwirtschaftlich selbst erzeugte Produkte verarbeitet oder verwertet werden. Aus der Praxis ist die Erzeugung von Säften und Spirituosen aus selbst angebautem Obst sowie die Verwertung von Wolle aus der Schafzucht zu nennen. Dagegen besteht bspw. für die Erzeugung von Energie aus Wind, Solar oder Wasserkraft mangels Verwendung der im Betrieb gewonnenen Erzeugnisse die Mitgliedschaft bei der Handelskammer.

Quelle: Handelskammer Hamburg

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 12. Mai 2024

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