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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (142 Worte)

Unfallkosten sind mit Entfernungspauschale abgegolten

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.02.2016 (1 K 2078/15) festgestellt, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen (auch Unfallkosten) abgegolten seien, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen.

Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten können daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

Die durch einen Verkehrsunfall selbst getragenen Kosten machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Dies erkannte das Finanzamt auch an, nicht jedoch die Krankheitskosten. Diese seien, so das Finanzamt, nur als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Hiergegen richtete sich die Klage.

Der Werbungskostenabzug für die medizinischen Behandlungskosten kommt nicht in Betracht.

Die Entfernungspauschale deckt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies schließe also auch die außergewöhnlichen Kosten mit ein.

Das beklagte Finanzamt hätte folgerichtig auch nicht die Reparaturkosten für das Fahrzeug zusätzlich zur Entfernungspauschale berücksichtigen dürfen.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Mittwoch, 01. Mai 2024

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