CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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BFH, 10.03.2016, III R 2/15
Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 25.06.2015 (I R 24/13) zur Gewinnermittlungsart eines atypisch stillen Gesellschafters geäußert.
Hierbei kamen die Richter zu der Ansicht, dass kein "Wahlrecht" zur Gewinnermittlungsart "Überschussrechnung" für atypisch stille Beteiligten an einer bilanzierenden ausländischen (hier: österreichischen) GmbH besteht, wenn der Geschäftsinhaber den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.In der Urteilsbegründung legten die Richter dar, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 nur Steuerpflichtige als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen können, die
- nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und
- die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen.
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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