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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (300 Worte)

Steuerberater sind zur Vertretung in Betragsstreitigkeiten befugt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Urteil vom 20.1.2016 (10 C 17.14)  zur Vertretungsbefugnis entschieden, dass Steuerberater ihre Mandanten auch in Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge vertreten dürfen.

Die klagenden Steuerberater betreuten mehrere Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen. In diesem Zusammenhang machten sie innerhalb der erteilten Vertretungsbefugnis die erforderlichen Angaben zu den Fremdenverkehrsbeiträgen.

Gestritten wurde nunmehr, ob die Steuerberater auch berechtigt waren, im Namen ihrer Mandanten Widersprüche gegen die erlassenen Beitragsbescheide einzulegen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatten in den Vorinstanzen die entsprechenden Bevollmächtigungen der Steuerberater für unzulässig eingestuft.

Demgegenüber hat aber das Bundesverwaltungsgericht der Revision der Steuerberater stattgegeben und festgestellt, dass diese Entscheidung nicht richtig sei. Die Steuerberater seien zur Vertretung von Mandanten in Rechtsstreitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge berechtigt.

Hinsichtlich der Begründung berief sich das BVerwG auf eine Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach dürfen Steuerberater gemäß § 67 VwGO „in Abgabenangelegenheiten“ vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten als Bevollmächtigte auftreten.

Unter den Begriff der Abgabenangelegenheiten würden nicht nur, wie von den Vorinstanzen fälschlicher Weise angenommen, Streitigkeiten über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern fallen, sondern eben auch Rechtsstreitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge.

Auch das Steuerberatergesetz lässt die nach anderen Vorschriften bestehenden Vertretungsbefugnisse der Steuerberater im sozialgerichtlichen Verfahren, in Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess ausdrücklich unberührt. Das typische Berufsbild der Steuerberater dürfe daher nicht als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 67 VwGO dienen.

Zwar schränkt die VwGO die Befugnis der Steuerberater ein und gestattet zwar gemäß § 67 VwGO nur die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, nicht aber im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren. Für die außergerichtliche Vertretung gelte das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), so die Richter. Dieses RDG setzt dafür grundsätzlich eine eigene Erlaubnis voraus.

Demgegenüber erfasst jedoch gemäß § 5 Abs. 1 RDG die den Steuerberatern eingeräumte Erlaubnis zur Prozessführung auch Nebenleistungen, die in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang mit dem Steuerberatungsmandat stehen. Dieser erforderliche Zusammenhang sei bei der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren gegeben.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Sonntag, 28. April 2024

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