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Häusliches Arbeitszimmer - Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
Der BFH hat nun in einem Beschluss vom 27.07.2015 klargestellt, dass ein häusliches Arbeitszimmer neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus voraussetzt, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.
Fehlt es an dieser zumindest nahezuen Ausschließlichkeit, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer insgesamt nicht abziehbar. Das bedeutet, dass eine Aufteilung bzw. anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung ausscheidet.
In der heute geltenden Rechtsauffassung sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Besteht kein weiterer Arbeitsplatz ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen dabei grundsätzlich auf 1.250 € begrenzt. Ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt nach Ansicht des BFH seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.
Geklärt ist somit, dass Aufwendungen für eine sogenannte „Arbeitsecke“ nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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