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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (116 Worte)

Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung, Mindestlohn

Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 04.03.2015 (54 Ca 14420/14) entschieden, dass Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen.

Der Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten, Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung dienten nicht diesem Zweck und dürften daher nicht angerechnet werden.

Das Urlaubsgeld diene der Kompensation von Zusatzkosten im Urlaub und damit dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit. Die Jahressonderzahlung honoriere nur die Betriebstreue.

Zudem spreche gegen eine Anrechenbarkeit dieser Zahlungen, dass sie nicht zu der monatlichen Fälligkeit des Entgelts ( § 2 MiLoG) gezahlt würden.

Eine Leistungszulage durfte laut Arbeitsgericht aber angerechnet werden, da sie nicht von einer besonderen Leistung des Arbeitnehmers abhängig gemacht wurde, sondern stets gezahlt wurde.

Steuerberater Class-Peter Müller, Hamburg

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Montag, 29. April 2024

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