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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (137 Worte)

Alkohol im Büro - Bewirtungsaufwand?

Alkohol im Büro - Bewirtungsaufwand?

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 28.11.2014 (14 K 2477/12 E,U) entschieden, dass im Rahmen von Besprechungen in den Geschäftsräumen ausgeschenkter Wein an die Mandanten bzw. Kunden Bewirtungsaufwand sein kann und als Betriebsausgaben abziehbar sei.

Die gelte unter der Bedingung, dass die Formalien für die "üblichen" Bewirtungen in diesen Fällen auch eingehalten werden.

Es müssen also der Tag, der Ort, die bewirteten Personen und der Anlass der Bewirtung aufgezeichnet werden. Fehlen diese Angaben oder sind zu allgemein (z.B. nur "Besprechung"), dann wären die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar und der Vorsteuerabzug wäre zu versagen.

In  der Urteilsbegründung hielten die Richter fest, dass Alkohol, im geurteilten Fall Wein, nicht zu den Aufmerksamen zähle, wie z.B. Kaffee, Milch, Wasser o.ä. Der Wert des Weines sei irrelevant.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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