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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (443 Worte)

Hinweise über die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, Teil 3

Künstlersozialabgabe

Künstlersozialabgabe - Wann werden Aufträge nicht nur gelegentlich erteilt? Der Begriff der gelegentlichen Auftragserteilung war bis zum 31.12.2014 im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Er ist Grundvoraussetzung für das Entstehen einer Abgabepflicht als Eigenwerber oder nach der Generalklausel.

Von einer nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung konnte bis dahin dann ausgegangen werden, wenn Werbemaßnahmen laufend oder zumindest in regelmäßiger Wiederkehr anfielen und entsprechende Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten laufend bzw. in regelmäßiger Wiederkehr erteilt wurden. Für diese Beurteilung war mitunter ein mehrjähriger Zeitraum heranzuziehen.

§ 24 Abs. 3 KSVG definiert nun für Zeiten ab dem 01.01.2015 den Begriff der gelegentlichen Auftragserteilung eindeutig. Aufträge werden danach dann gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Rahmen der Eigenwerbung oder der Generalklausel erteilt, wenn die Summe der Entgelte aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450 EUR nicht übersteigt.

Hinweis Sofern Sie kein typischer Verwerter sind und ab 2015 innerhalb eines Kalenderjahres nur einen oder mehrere Aufträge bis zu einer Gesamtsumme von 450 EUR erteilen, besteht für Sie von vornherein in diesem Kalenderjahr keine Abgabepflicht.

In den Fällen der Generalklausel gilt neben der 450-Euro-Grenze noch eine weitere Regelung: Werden Aufträge in einem Kalenderjahr für lediglich bis zu 3 Veranstaltungen durchgeführt, besteht unabhängig von der 450-Euro-Grenze keine Abgabepflicht.

Welche Beträge unterliegen der Abgabepflicht und welche nicht? Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das künstlerische / publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen.

Zur Bemessungsgrundlage gehören Zahlungen an Künstler oder Publizisten, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (z.B. GbR) am Markt auftreten. Ausgenommen sind Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH, eingetragener Verein) und an Kommanditgesellschaften (KG).

Hinweis Erteilen Sie daher Aufträge für die Erbringung künstlerischer oder publizistischer Leistungen an juristische Personen, z.B. an eine GmbH, unterliegen diese nicht der Abgabepflicht. Sofern Sie nicht zum Kreis der typischen Verwerter gehören und von Ihnen - außer den Zahlungen an juristische Personen - keine Zahlungen an selbständige Künstler oder Publizisten erbracht werden, die in der Summe eines Kalenderjahres den Wert von 450 EUR übersteigen, besteht für Sie als Unternehmer auch keine Abgabepflicht dem Grunde nach.

Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (z.B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z.B. für Material, Entwicklung und nichtkünstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden. Nicht in die Berechnung einzubeziehen ist die so genannte "Übungsleiterpauschale" im Sinne des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie folgende Zahlungen, wenn sie gesondert ausgewiesen sind:

- Umsatzsteuer

- steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. Reisekosten und Bewirtungskosten)

- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA)

- Vervielfältigungskosten (Druckkosten)

      Quelle: Deutsche Rentenversicherung

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Samstag, 27. April 2024

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