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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (479 Worte)

Hinweise über die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, Teil 2

Künstlersozialversicherung

Künstlersozialversicherung - Wer hat die Künstlersozialabgabe zu leisten und wann unterliegen Unternehmer dieser Abgabepflicht? Die Künstlersozialabgabe wird nach den Regelungen des § 24 KSVG bei Unternehmen erhoben, die Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen und verwerten. Private Unternehmen und Betriebe sind ebenso abgabepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und Personengemeinschaften. Das Gesetz benennt in § 24 KSVG drei Gruppen von Abgabepflichtigen:

a. Abgabepflicht als typischer Verwerter Betroffen sind vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden.

Dazu gehören nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG

- Buchverlage, Presseverlage und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),

- Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,

- Theaterdirektionen, Konzertdirektionen und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,

- Rundfunkanbieter und Fernsehanbieter,

- Hersteller von bespielten Bildträgern und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),

- Galerien, Kunsthandel,

- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,

- Varieteunternehmen und Zirkusunternehmen, Museen,

- Ausbildungseinrichtungen und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.

Dabei kommt es nicht auf den Namen eines Unternehmens an oder darauf, dass ausschließlich die o.g. Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Tätigkeiten sind vielmehr im weiteren Sinn zu verstehen und können auch auf Unternehmen und Einrichtungen zutreffen, die nur in ähnlicher Weise tätig werden.

Die typischen Verwerter unterliegen kraft Gesetzes ab Aufnahme der o.g. Unternehmenstätigkeit der Abgabepflicht, selbst wenn sie keine Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Sie müssen jährliche Meldungen an die Künstlersozialkasse auch dann erstatten, wenn keine Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt werden (so genannte Nullmeldungen).

b. Abgabepflicht als Eigenwerber Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG gehören auch Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, zum Kreis der Abgabepflichtigen, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Das Bundessozialgericht hat den Begriff der Werbung in seinem Urteil vom 20.04.1994 - Az. 3/12 RK 66/92 - als positive Darstellung des Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit (so genannte Imagepflege) definiert. Unternehmer, dazu gehören auch Städte, Landkreise und Gemeinden, Verbände und Vereine, die regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um beispielsweise Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel zu erstellen, Produkte zu gestalten und Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten, gehören deshalb zum Kreis der Abgabepflichtigen.

c. Abgabepflicht im Rahmen der Generalklausel Schließlich kann jeder als Unternehmer abgabepflichtig im Rahmen einer Generalklausel werden, wenn er nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke seines Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (§ 24 Abs. 2 KSVG). Abgabepflichtige nach der Generalklausel sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.

      Quelle: Deutsche Rentenversicherung

 

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Sonntag, 28. April 2024

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