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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (268 Worte)

Hinweise über die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, Teil 1

Hinweise über die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

Mit dem Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) am 01.01.1983 sind die selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen worden. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegen Unternehmen, wenn sie Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Wer Künstler oder Publizist im Sinne des KSVG ist und wann eine Auftragserteilung an diese Personen zur Abgabepflicht führt, wird nachfolgend erläutert.

Wer ist selbständiger Künstler oder Publizist?
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise (bis 31.12.2011: in anderer Weise) publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Hierunter fallen nicht nur die klassischen Berufsbilder, wie die des Musikers, Dichters oder Bildhauers, sondern auch viele weitere Tätigkeiten und Berufe, wie beispielsweise Webdesigner, Grafiker oder Fotografen.

Selbstständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Künstler / Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird. Dies kann auch nebenberuflich - neben einer Haupttätigkeit z.B. als Angestellter, Beamter oder Student - geschehen.

Es spielt für eine mögliche Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist, dem Aufträge erteilt werden, in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht. Auch wenn der Künstler ständig im Ausland tätig ist oder im Ausland seinen Wohnsitz hat, besteht für das beauftragende Unternehmen Abgabepflicht. Ferner ist die steuerliche Einstufung (z.B. als Gewerbebetrieb) unerheblich.

 
 
 
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
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Sonntag, 28. April 2024

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