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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (564 Worte)

Information zur Künstlersozialabgabe, Teil 3

Abgabesätze seit dem Jahr 2009
2009     4,4 vom Hundert

2010     3,9 vom Hundert

2011     3,9 vom Hundert

2012     3,9 vom Hundert

2013     4,1 vom Hundert

2014     5,2 vom Hundert

2015     5,2 vom Hundert

 
Welche Beträge sind aufzuzeichnen?
Alle Entgelte, die an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden, unterliegen der Abgabepflicht. Außerdem gehören auch Zahlungen an Künstler / Publizisten zur Bemessungsgrundlage, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (z.B. GbR) am Markt auftreten. Ausgenommen sind lediglich Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH). Auch Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) unterliegen nicht der Abgabepflicht. Neben den Honoraren, Lizenzen usw. gehören auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten zu den abgabepflichtigen Entgelten.

Selbstständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Künstler / Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird. Dies kann auch nebenberuflich, also neben einer Haupttätigkeit z.B. als Angestellter, Beamter oder Student geschehen. Es ist auch unerheblich, ob die Zahlungsempfänger nach dem KSVG versichert sind. Zahlungen an Nichtversicherte sind also ebenso aufzuzeichnen und zu melden, wie z.B. Zahlungen an im Ausland lebende Künstler und Publizisten.

Abgabepflichtige Unternehmer haben fortlaufende Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte zu führen. Die den Aufzeichnungen zu Grunde liegenden Unterlagen sind aufzubewahren, damit eine Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.

 
Klare Verträge sind wichtig
Bei zweiseitigen Verträgen ist die Frage, wer die Künstlersozialabgabe zu zahlen hat, unproblematisch. Ein abgabepflichtiger Unternehmer, der mit einem Künstler oder Publizisten einen Vertrag über eine künstlerische oder publizistische Leistung schließt, muss das Honorar inklusive aller Nebenkosten melden.

Sobald an der Vertragsgestaltung mehrere Personen beteiligt sind, kann sich die Frage ergeben, wer die Künstlersozialabgabe zahlen muss. Maßgebend für die Beurteilung, wer im Einzelfall abgabepflichtig ist, sind die zivilrechtlichen, also die vertraglichen Vereinbarungen. Grundsätzlich ist die Abgabe von dem Unternehmer zu entrichten, der in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu dem Künstler steht. Das ist im Regelfall derjenige, der von dem Künstler die künstlerische Leistung verlangen und ggf. einklagen und gegen den der Künstler seine Ansprüche richten und durchsetzen kann.

Der Vertreter eines Künstlers oder Publizisten (z.B. ein Agent oder ein Manager) ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass der Vertragspartner des Künstlers oder Publizisten selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt. Es ist deswegen (auch) zur korrekten Erhebung der Künstlersozialabgabe wichtig, dass klare vertragliche Vereinbarungen geschlossen und in der Praxis entsprechend angewendet werden.

Zu beachten ist jedoch, dass durch einen Vertrag nicht geregelt werden kann, wer die Künstlersozialabgabe gegenüber der Künstlersozialkasse zu zahlen hat. Die Abgabepflicht ergibt sich allein aus dem Gesetz.

 
Überwachung der Künstlersozialabgabe
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.2007 wurde den Trägern der Rentenversicherung die Aufgabe der Überwachung der Künstlersozialabgabe übertragen. Neben der Künstlersozialkasse sind nunmehr auch die Rentenversicherungsträger nach § 35 Abs. 1 S. 2 KSVG und § 28p Abs. 1a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) in Verbindung mit den Vorschriften der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) verpflichtet, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Durch die Möglichkeiten der Deutschen Rentenversicherung, die Erfüllung der Meldepflichten und Abgabepflichten flächendeckend zu prüfen, wird Abgabegerechtigkeit hergestellt. Der Abgabesatz bleibt auf einem möglichst niedrigen Niveau, weil künftig alle Abgabepflichtigen an der Abgabe beteiligt werden. Hierdurch soll eine Stabilisierung der Finanzierung und damit eine Stärkung der Künstlersozialversicherung erreicht werden.

Die im Fragebogen zu treffenden Angaben werden daher im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Betriebsprüfung nach § 28 Abs. 1 SGB IV durch den zuständigen Rentenversicherungsträger überprüft.
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Samstag, 27. April 2024

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