CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Einkommensteuer für Aushilfen? § 40a Abs. 2 EStG
"Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen, für das er Beiträge nach dem SGB VI zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben" §40a Abs. 2 EStG.
D.h. es wird gedanklich im ersten Schritt keine einheitliche Pauschalsteuer i.H.v. 2% erhoben. Der Arbeitgeber meldet die Aushilfseinkünfte demnach als steuerpflichtige Einkünfte an das Finanzamt mittels der Lohnsteuerbescheinigung. Diese Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung unterliegen dann dem individuellen Einkommensteuersatz und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Eine weitere Variante taucht in der Praxis auf: Der Arbeitgeber verzichtet entsprechend § 40a Abs. 2 EStG, erhebt die einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2% und zieht diese vom Aushilfslohn wieder ab und belastet den Arbeitnehmer damit.
§ 40a Abs. 2 EStG wird erfahrungsgemäß bei großen Arbeitgebern angewendet, die eine Vielzahl an Aushilfen beschäftigen, denn hier wirken sich 2% Lohnkostensenkung enorm aus.
Hier gilt also erhöhte Vorsicht bei den Arbeitsvereinbarungen. Sonst heißt es "Nachversteuerung" in der Einkommensteuererklärung - und dann ist nicht mehr Brutto gleich Netto.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
D.h. es wird gedanklich im ersten Schritt keine einheitliche Pauschalsteuer i.H.v. 2% erhoben. Der Arbeitgeber meldet die Aushilfseinkünfte demnach als steuerpflichtige Einkünfte an das Finanzamt mittels der Lohnsteuerbescheinigung. Diese Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung unterliegen dann dem individuellen Einkommensteuersatz und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Eine weitere Variante taucht in der Praxis auf: Der Arbeitgeber verzichtet entsprechend § 40a Abs. 2 EStG, erhebt die einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2% und zieht diese vom Aushilfslohn wieder ab und belastet den Arbeitnehmer damit.
§ 40a Abs. 2 EStG wird erfahrungsgemäß bei großen Arbeitgebern angewendet, die eine Vielzahl an Aushilfen beschäftigen, denn hier wirken sich 2% Lohnkostensenkung enorm aus.
Hier gilt also erhöhte Vorsicht bei den Arbeitsvereinbarungen. Sonst heißt es "Nachversteuerung" in der Einkommensteuererklärung - und dann ist nicht mehr Brutto gleich Netto.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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