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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (243 Worte)

Spenden an ausländische Organisationen

In einer Verfügung vom 27.11.2014 hat das Bayrische Landesamt für Steuern (BayLfSt) Informationen bereitgestellt, wie und unter welchen Voraussetzungen Spenden an ausländische Organisationen in der Steuererklärung abziehbar wären.

Für die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen ins Ausland beim Spender müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Empfänger der Zuwendung muss gemäß § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 KStG sein:
  • eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet oder
  • eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde.
Für die Feststellung, ob der ausländische Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c KStG (vgl. Tz. 2.1 Buchstabe b) erfüllt, ist § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entsprechend anzuwenden. Den Nachweis, dass diese inländischen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben vorliegen, hat der Zuwendende durch geeignete Unterlagen (Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vorstandsprotokolle, etc.; s. hierzu BMF-Schreiben vom 16.05.2011) zu erbringen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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