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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (534 Worte)

Handwerkerleistungen

Begünstigte Handwerker­leistungen Wer in seinem Haushalt anfallende Reparaturen, Wartungs- und Renovierungsarbeiten von Handwerksbetrieben ausführen lässt, kann dafür einen zusätzlichen Steuernachlass erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungs- oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich auch durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (können), oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.

Der beauftragte Handwerker muss nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein. Auch Kleinunternehmer i. S. des Umsatzsteuerrechts können beauftragt werden.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a.:
  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden;
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen etc.;
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen;
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren;
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen);
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen;
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche;
  • Modernisierung des Badezimmers;
  • Brandschaden- und Wasserschadensanierung (soweit nicht Versicherungsleistung erfolgt);
  • Aufstellung eines Baugerüstes (Arbeitskosten);
  • Dachrinnenreinigung;
  • Wärmedämmmaßnahmen;
  • Trockenlegung von Mauerwerk (Arbeiten mit Maschinen vor Ort);
  • Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, PC);
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (z. B. Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stützmauer am Nachbargrundstück);
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.
Ob die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung eines privat genutzten Wohnhauses eine berücksichtigungsfähige Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist, muss der BFH klären. Die Finanzverwaltung lehnt dies in ihrem neuen Schreiben ausdrücklich ab. Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, sind diese Aufwendungen begünstigt.

Reparaturen an Geräten im Haushalt, die im Rahmen einer Hausratversicherung versicherbar sind, können immer als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

Hinweis: Seit dem 1. 1. 2011 entfällt für alle öffentlich geförderten Maßnahmen, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wird, eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Neben dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank betrifft dies auch Förderprogramme wie „Altersgerecht umbauen“, die Förderung energetischer Renovierung oder vergleichbare Programme der Länder oder Kommunen. Werden im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mehrere (Einzel-)Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für (Einzel-)Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, möglich.

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung  anfallen. Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung im vorhandenen Haushalt (z. B. Anbau eines Wintergartens, Ausbau des Dachbodens als Gästezimmer mit Bad, Einbau einer Dachgaube, Kellerausbau), sind begünstigt.

Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Grundsätzlich nicht begünstigt sind daher z. B.:
  • Mess- oder Überprüfungsarbeiten;
  • eine Legionellenprüfung;
  • Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen, die Feuerstättenschau sowie
  • andere technische Prüfdienste.
  • Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.
Hinweis: Bis einschließlich 2013 können Aufwendungen für Leistungen eines Schornsteinfegers noch in voller Höhe als Handwerkerleistung abgezogen werden; ab dem Veranlagungszeitraum 2014 ist eine Aufteilung in begünstigte Handwerkerleistungen (Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten) und nicht begünstigte Gutachtertätigkeiten (Mess- und Überprüfungsarbeiten, sowie Feuerstättenschauen) erforderlich.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 06. Dezember 2024

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