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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (161 Worte)

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 05.05.2014 (6 K 2901/13) entscheiden, dass der Freibetrag für Alleinerziehende im Jahr der Heirat zumindest zeitanteilig zu gewähren ist.

In der Urteilsbegründung legte der Senat dar, dass gemäß § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen können, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).

Alleinstehend i. S. dieser Vorschrift sind gemäß § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG solche Steuerpflichtige, „die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden“.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 EStG nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel (§ 24b Abs. 3 EStG).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 03. Mai 2024

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