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Wissenszurechnung innerhalb der Finanzbehörde
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.06.2014 (IX ZR 200/12) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Wissenszurechnung innerhalb der Finanzbehörde Stellung genommen.
Hierbei vertrat das Gericht die Meinung, dass das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet wird, wenn diese die Informationen erst im Laufe des Rechtsstreits zum Zwecke der Aufrechnung einholt.
In den Entscheidungsgründen führten die Richter aus, dass die angenommene aufgabenbezogene Handlungs- und Informationseinheit ab dem Zeitpunkt entsteht, ab dem eine Behörde von der Möglichkeit der Wissensbeschaffung bei anderen Behörden desselben Rechtsträgers Gebrauch macht.
In diesem Fall hat sie sich das gesamte rechtserhebliche Wissen der einbezogenen Behörden hinsichtlich des abgewickelten Vorgangs zurechnen zu lassen, mithin auch das Wissen um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zum Zeitpunkt des § 140 InsO. Ab dem Zeitpunkt der Wissensbeschaffung ist auf das zuzurechnende Gesamtwissen der beteiligten Behörden abzustellen.
Es genügt für die Wissenszurechnung, dass die Möglichkeit bestand, die Informationen im maßgeblichen Zeitpunkt innerhalb der Organisation zusammenzuführen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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