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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (279 Worte)

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26.08.2014 (IV D 3 - S 7279/10/10004) Bezug genommen auf ein BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2013 - IV D 3 - S 7279/10/10004 (2013/1140882).

In dem Schreiben geht um den Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers  bei Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen.

In dem Schreiben führt das Ministerium aus: werden Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und / oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG i. d. F. von Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 [BGBl. I S. 1266]).

Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster eingeführt.

Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2013 - IV D 3 - S 7279/10/10004 (2013/1140882) - (BStBl I S. 1621) neu bekannt gegebene Vordruckmuster, welches bislang nur zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen ausgegeben wurde.

Einen Link zum vollständigen BMF-Schreiben finden Sie hier.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Sonntag, 28. April 2024

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