Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (250 Worte)

Pflichteilsentziehungsgründe

Entziehung des Pflichtteils - § 2333 BGB Der Erblasser (Verstorbene) kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

  1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
  2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
  3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Dies gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Das OLG Frankfurt/Main hat nun in einem Urteil vom 29.10.2013 (15 U 61/12) entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur als Geldschuld zu leisten seien. Die Versagung von Pflegeleistungen steht einer Verletzung der Unterhaltspflicht nicht gleich. Aus der Verweigerung von persönlicher Pflege kann daher nicht auf eine Verletzung einer Unterhaltspflicht geschlossen werden.

In den Leitsätzen heißt es hierzu wörtlich: Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung (§ 1612 BGB) geschuldet wird, kann die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden. Für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht genügt nicht die bloße Leistungsverweigerung; diese muss vielmehr auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

×
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Samstag, 11. Mai 2024

Sicherheitscode (Captcha)