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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (320 Worte)

Preisgelder einer Fernsehshow

Das Finanzgericht Münster hat noch einmal in einem Urteil vom 15.01.2014 (4 K 1215/12 E) festgestellt, dass das Preisgeld aus Fernsehshows steuerpflichtig sei.

Gemäß § 22 Nr. 3 EStG sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten gehören noch den Einkünften gemäß § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG zuzurechnen sind, als sonstige Einkünfte steuerbar.

In der Urteilsbegründung führten die Richter hierzu aus: Der BFH hat das ausgelobte Preisgeld für die Teilnahme an Unterhaltungssendungen, die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung der Kandidaten leben, als Gegenleistung für Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG angesehen. Lassen sich mehrere Kandidaten während einer Fernsehshow bei einer ständigen Anwesenheit in einem für eine Fernsehproduktion vorbereiteten Haus filmen und treten die Verwertungsrechte an die Produktionsfirma ab, führt das Preisgeld, das allein dem im Finale von den Zuschauern gewähltem Gewinner zusteht, ebenfalls zu sonstigen Einkünften. Denn eine zumindest bedingte und indirekte, aber nicht unerhebliche Einflussnahme auf die Publikumsentscheidung führe nicht dazu, dass die Zufallskomponente den Veranlassungszusammenhang unterbricht.

Zusätzlich zum Projektgewinn und den Wochenpauschalen sind die den Steuerpflichtigen eventuell kostenlos zur Verfügung gestellte Unterkunft und Verpflegung als Sachbezüge zu erfassen. Auch diese Vorteile stellen Gegenleistungen für die Teilnahme an einer Fernsehproduktion dar.

Grundsätzlich sind Sachbezüge mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Abweichend hiervon sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, diese Werte maßgebend. Diese sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflichtunterliegen (§ 8Abs. 2 Satz 7 EStG).

Eventuelle Zufallskomponenten bei inbegriffenen Spiele führen nicht dazu, dass der Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung unterbrochen wird. Anders als bei einer Lotterie können Teilnehmer einer Fernsehshow ohne eigenen aktiven Einsatz kein einziges Ausscheidungsspiel gewinnen.

Anfallende Verpflegungskosten oder Unterkunftskosten würden Werbungskosten zu den Einkünften darstellen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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