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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (355 Worte)

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gibt es auch im Körperschaftsteuerrecht einige Änderungen. So wurden einige Regelungen hinsichtlich der ertragsteuerlichen Organschaft geändert.

Für die Anerkennung der Organschaft ist es z.B. nicht mehr notwendig, dass der Sitz und der Ort der Geschäftsleitung der Organgesellschaft im Inland liegen. Notwendig ist zukünftig nur noch, dass der Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befinden.

Die Beteiligung an der Organgesellschaft muss einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet sein.

Fehlerhafte Bilanzergebnisse, auf deren Basis die Gewinnabführung erfolgte, führen nicht zur Versagung der Organschaft, weil dadurch die Gewinnabführung falsch durchgeführt wurde. Hierzu formuliert § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4 und 5 KStG folgendes:

(Satz 4) Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern
  • der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
  • die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und
  • ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
(Satz 5) Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen als erfüllt.

Zukünftig muss aktiv auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung hingewiesen werden; § 17 KStG. Dazu empfiehlt sich die exakte Übernahme des Gesetzeswortlautes:

"Eine Verlustübernahme gemäß der Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung wird vereinbart."

Die Bildung von ertragsteuerrechtlichen Organschaften sollte genau geplant und durchdacht werden. Alle notwendigen Formalien müssen eingehalten werden.

Haben Sie Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Bildung von Organschaftverhältnissen und des Gewinnabführungsvertrages, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Montag, 06. Mai 2024

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