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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (390 Worte)

Geschenke an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde

In 3 Urteilen hatte sich der BFH erneut zu äußern, wie die Pauschalierungsvorschriften des § 37b EStG anzuwenden sei und wie sie beim Zuwender und beim Empfänger einkommensteuerlich wirkt (16.10.2013, VI R 57/11 und VI R 52/11 und VI R 78/12).

Unternehmen können Geschenke aus betrieblichem Anlass den entsprechenden Geschäftsfreunden gewähren. Dies führt jedoch bei den Beschenkten zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die Unternehmen dessen Geschäftspartnern oder dessen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn zuwenden.

Typische Zuwendungen sind Reisen, die Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer zuwenden. Der Wert dieser Reise sind von den Geschäftsfreunden als auch von den Arbeitnehmern als Betriebseinnahme oder zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern.

Gemäß § 37b EStG kann der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30% übernehmen und somit abgelten.

Dieses Wahlrecht zur Übernahme der Einkommensteuer durch die Anwendung der Pauschalierung muss aber grundsätzlich einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen ausgeübt werden.

Jedoch darf eine Unterscheidung bzw. Aufteilung der Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer erfolgen.

In den Leitsätzen formulierten die Richter wörtlich:
  • § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
  • § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
  • § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst die Einkommensteuer, die durch Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt.
  • § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet.
  • § 37b Abs. 2 EStG erfasst die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit die Zuwendungen grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
  • § 37b Abs. 1 i.V.m. § 37b Abs. 2 EStG erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
  • Betreut ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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