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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (332 Worte)

Arbeitnehmererfindungen

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 27.04.2013 (12 K 1625/12 E) entschieden, dass Vergütungen, die einem Arbeitnehmer als Ausgleich für die Rechteübertragung und Verwertungsmöglichkeit von Erfindungen an den Arbeitgeber geleistet werden, nicht gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt sind.

Eine solche Begünstigung käme nur für Entschädigungen gemäß § 24 Nr. 1 a EStG in Betracht.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass nach § 3 des Patentgesetzes das Recht auf das Patent der Erfinder hat oder von ihm abgeleitet sein Rechtsnachfolger (sog. Erfinderprinzip). Diese Vorschrift steht dem originären Erwerb des Patents durch einen anderen als den Erfinder entgegen. Jede Erfindung, die aus der einem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist (sog. gebundene Erfindung oder Diensterfindung, § 4 ArbnErfG), kann der Arbeitgeber unbeschränkt in Anspruch nehmen (§ 6 ArbnErfG). Mit Zugang der Erklärung des Arbeitgebers, dass er die Erfindung unbeschränkt in Anspruch nehme, gehen alle Rechte aus der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 Abs. 1 ArbnErfG). Damit erwirbt der Arbeitgeber das Recht der Arbeitnehmererfindung durch abgeleiteten Erwerb; der Arbeitgeber wird Rechtsnachfolger kraft eines gesetzlichen Aneignungsrechts.

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen schuldrechtlichen Anspruch auf „angemessene“ Vergütung. Der Vergütungsanspruch entsteht nach § 9 Abs. 1 ArbnErfG dem Grunde nach, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch nimmt.

Zuwendungen nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG werden hingegen für eine mehrjährige Tätigkeit gewährt, wenn sich aus den Umständen der Zahlung ergibt, dass mit ihnen eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll. Kann ein solcher Verwendungszweck nicht bereits aus dem Anlass der Zuwendung geschlossen werden, wie das beispielsweise beim honorierten Dienstjubiläum eines Arbeitnehmers regelmäßig der Fall ist, muss er den übrigen Umständen entnommen werden.

Nach § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 EStG wird die Einkommensteuer auf Einkünfte, die eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind, mit einem ermäßigten Steuersatz (sog. Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG) bemessen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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